ePrivacy-Verordnung verzögert sich bis auf Weiteres

ePrivacyVO verzögert sichDie Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat auch uns Personaler und unseren Queb-Bundesverband die letzten Monate sehr beschäftigt. Gerne möchten wir Ihnen hierzu aufgrund der aktuellen Entwicklungen einige aktuelle Information geben. Ursprünglich sollte mit der DSGVO auch die ePrivacy-Verordnung (ePrivacyVO) in Kraft treten, die allerdings vom Gesetzgebungsverfahren voneinander getrennt wurden.

Mit der ePrivacy-Verordnung will die Europäische Kommission den Datenschutz und die Vertraulichkeit in der elektronischen Kommunikation verbessern. Bereits am 23. Oktober 2017 hat das Europäische Parlament seine Position hierzu abgestimmt, in deren Folge der Rat der Europäischen Union Ende 2018 in den sogenannten Trilog-Verhandlungen das Dokument mit geändertem Text der geplanten ePrivacy-Verordnung verhandeln und  beschließen wollte. Und am Ende dieses Verfahrens und einer 24-Monate-Frist, die ab Inkrafttreten bis zur unmittelbaren Anwendbarkeit gelten soll, hätte die ePrivacyVO Geltung erreichen sollen.

Am 8. Juni 2018 hat sich die deutsche Bundesregierung anlässlich der Debatte
zum Fortschrittsbericht der bulgarischen Ratspräsidentschaft positioniert. Der aktuelle
österreichische Ratsvorsitz hat hingegen im Juli 2018 sowie im September
2018 eigene Textvorschläge veröffentlicht. In diesen Kontexten wurden Ansätze
diskutiert, die als gute Grundlage für die abschließenden Verhandlungen
mit dem Europäischen Parlament dienen könnten, aber auch solche,
die aus Verbrauchersicht absolut inakzeptabel sind.

Der Rat der Europäischen Union unter Vorsitz Österreichs hat durch die eigenen Textvorschläge nun die zeitliche Planung geändert. Bis Jahresende 2018 soll nun lediglich ein sogenannter Statusbericht veröffentlicht werden. Deshalb gehen wir davon aus, dass bis zum Ende der österreichischen Ratspräsidentschaft im Mai 2019 kein abschließender Entwurf entstehen wird. Insofern ist es als realistisch anzusehen, dass der anschließende Trilog nicht vorher beginnen wird. Die ePrivacy-Verordnung wäre aus dieser Perspektive mindestens bis Ende  2019 verschoben worden, was durchaus eine ambitionierte zeitliche Planung wäre. Realistischer ist vermutlich eine Prognose für Mitte 2020.

Diese Situation ist misslich, denn die alte ePrivacy-Richtlinie, auf der unter anderem das Telemediengesetz in Teilen basiert, ist aus dem Jahr 2002 und berücksichtigt daher einen großen Teil der heute möglichen und üblichen Technologien überhaupt nicht.

Faktisch wird die ePrivacy-Verordnung also nicht vor dem Jahr 2022 gültig werden, denn nach der Ratsstellungnahme und dem Inkrafttreten eine zweijährige Übergangsfrist beginnt.

Hinweis auf unser Queb-Datenschutzpapier

Deutschlands Arbeitsmarkt ist im Wandel und die deutschen Arbeitgeber sind in einem anspruchsvollen Umfeld unterwegs. Die Megatrends aus demografischer Entwicklung, Technologisierung und zunehmender Digitalisierung beschäftigen Arbeitgeber ebenso intensiv, wie der Wandel der Kultur mit den unterschiedlichen Werteorientierungen der verschiedenen Generationen. Der aus diesen Megatrends resultierende Arbeitskräftemangel wirkt sich in den meisten Branchen und etlichen Berufen bereits geschäftserfolgskritisch aus. Die Unternehmen investieren viel in die Modernisierung ihrer Führungskultur, in Mitarbeiterorientierung und in weitere Verbesserungen der Personalpolitik. Weiterlesen …

Queb-Forderungen zur ePrivacy-Verordnung

  • Einen zusätzlichen Erwägungsgrund für die aktive Direktansprache in der ePrivacyVO zu verankern, der die Kommunikation durch Direktwerbeansprache zum Zwecke der Personalgewinnung ermöglicht

Die Erwägungen sind den Paragrafen der ePrivacyVO vorgestellt und helfen bei der Interpretation des Gesetzestextes. Da die EU-Trilogverhandlungen nun bevorstehen, sehen wir als Queb-Bundesverband Chancen, durch entsprechende Erwägungen die Zwecke der Personalgewinnung möglich zu machen, da diese negativ zu regeln in keinster Weise Intention des EU-Beschlusses war. Die Bundesrepublik kann in den Trilogverhandlung eine Abmilderung der Regelung erreichen, um eine einheitliche Regelung für die erste Kandidatenansprache zu ermöglichen.

Formulierungsvorschlag:

„Nicht von dem Begriff der (Direkt-)Werbung umfasst sind Ansprachen zu Zwecken der beruflichen Neu- oder Umorientierung, wenn und soweit die Ansprache über von der Person öffentlich gemachte Daten (etwa in Netzwerken, Foren oder auf sonstigen Webseiten) und in der gebotenen Kürze und Sachlichkeit erfolgt sowie unmittelbar nach dem Erstkontakt die Zustimmung der Person zur weiteren Kom-munikation eingeholt und über die Datenverarbeitung umgehend informiert wird.“

Hinweis: Das hier ist keine Rechtsberatung!

Und zu guter Letzt: Die DSGVO und die ePrivacyVO sind äußerst komplexe und mit Neigung zur pauschalen Regelung erstellte Gesetze. Dieser Blog-Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung für Ihre ganz individuellen Gegebenheiten. Wenden Sie sich bitte an die Rechtsabteilung Ihres Hauses!

Queb-Bundesverband